ANNULIERUNG DES FÜHRERAUSWEISES WÄHREND DER PROBEZEIT

Um Unfällen vorzubeugen, wurde im 2005 bei den Junglenkern ein befristeter Führerausweis mit einer Probezeit von 3 Jahren eingeführt.

Nach zwei Zuwiderhandlungen wird der Führerausweis entzogen, der befristete Führerausweis wird annulliert (Art. 35 VZV).

Ein Gesuch nach der Annullierung des Führerausweises während der Probezeit kann frühestens ein Jahr nach dem Verstoss eingereicht werden, zudem muss dem Gesuch ein Gutachten eines Verkehrspsychologen beigelegt werden, das die verkehrspsychologische Eignung bejaht. Das Gutachten darf nicht älter als drei Monate sein (Art. 15a al. 4 et 5 VG und Art. 11 al 4 VZV).

Das ADP ist durch die kantonalen Behörden anerkannt, verkehrspsychologische Gutachten offiziell auszustellen.

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